95/148 Ziff. 2). Eine substantielle Werthaltigkeit dieser Sicherheiten ist anhand der verfügbaren Akten nicht erkennbar. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Die Sicherung des Kredits an die V.______ AG (Limite CHF 9.35 Mio.) erfolgte in der Weise, dass die Aktien der Kreditnehmerin an die GLKB verpfändet waren und zudem eine „Corporate Guarantee der VX.______ GmbH & Co. KG“ in Höhe der Kreditsumme und eine „Raumsicherungsübertragung“ ihres Warenlagers in Deutschland begründet wurden (act. 95/178 Ziff.