Soweit aus den verfügbaren Akten ersichtlich waren sämtliche hier streitgegenständlichen Geldausleihungen, wenn überhaupt, nur marginal gesichert; im Einzelnen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Beim S.______-Kredit mit einer Limite von zuletzt CHF 16.5 Mio. bestand eine persönliche Bürgschaft von SX.______ in Höhe von CHF 0.55 Mio. (act.