Zwar hatte die V.______ AG ihr Domizil im Zeitpunkt der Krediterlangung in _______/SZ und damit noch innerhalb des GLKB-Rayons. Konkret aber sollte via die V.______ AG mit Kenntnis und Zustimmung der GLKB die in Deutschland domizilierte VX.______ finanziert werden (siehe zuvor E. D.5.2), womit es sich auch da gleich wie bei den anderen streitgegenständlichen Kreditengagements um ein Aussenrayon-Kreditgeschäft handelte.