95/74 S. 4). Geschäfte in der übrigen Schweiz (also ausserhalb des Stammeinzugsgebietes) sowie im Ausland sind zulässig, soweit der GLKB daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und in den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 2 aKBG). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Die hier streitgegenständlichen Kredite wurden allesamt an Gesellschaften bzw. an eine Privatperson [SX.______] ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB gewährt. Zwar hatte die V.___