Die GLKB hatte mit den fünf erwähnten Gesellschaften sogenannte Rahmenkreditverträge abgeschlossen. Darin war eine Kreditlimite festgelegt, bis zu welchem Betrag die fünf Gesellschaften von der GLKB Geldmittel beanspruchen konnten, sei es in Form von Darlehen (variabel oder fest) oder Margenlimiten im Rahmen von Devisentermingeschäften oder als Kontokorrent (siehe jeweils Ziff. 1 und Ziff. 2 der betreffenden Verträge bei act. 95/125, act. 95/159, act. 95/150, act. 95/179, act. 95/206). Konkret haben die Gesellschaften die eingeräumten Limiten hauptsächlich mit Kontokorrentkrediten sowie in geringerem Umfang mit Darlehen ausgeschöpft (S.______: act. 171/3, act. 171/5, act. 171/7, act.