Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht zur Anrechenbarkeit dieses Erlöses an die geltend gemachte Schadenssumme ausgesprochen. Es handelt sich dabei um dieselbe Thematik wie bereits oben behandelten Kredit an SX.______ (oben E. III. D.2.3.). Wie bereits dort erwähnt, hat die Vorinstanz die Ausfälle aus den verschiedenen Kreditengagements in den Währungen CHF, EUR und USD ermittelt; im Falle der W.______ AG hat sie bezogen auf EUR-Kredite einen Ausfall von EUR 753‘391.03 als Schaden anerkannt (act. 290 S. 47 ff. E. 16.7. und S. 49 E. 16.8.).