siehe zudem act. 171/46); ferner sei wahrscheinlich, dass eine geleistete Garantiezahlung jedenfalls teilweise im Betrag von CHF 45‘040.40 zurückbezahlt werde, weshalb sie diesen Teilbetrag ebenfalls in Abzug bringe (act. 170 Rz. 408). Insgesamt ist damit von nachträglichen "Rückzahlungen" von insgesamt CHF 426'248.25 auszugehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht zur Anrechenbarkeit dieses Erlöses an die geltend gemachte Schadenssumme ausgesprochen.