95/178 Ziff. 3.1 [Finanzierung des Auftragsbestandes der VX.______]). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hatte (act. 290 S. 67 und S. 69), handelte es sich beim V.______-Kredit faktisch um eine Kreditvergabe an eine ausländische Gesellschaft. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Gesichert war der Kredit gemäss Kreditvertrag durch „Verpfändung der Aktien der V.______ AG“, einer „Corporate Guarantee der VX.