49 E. 16.8.). Zwar hat die GLKB erstinstanzlich eine etwas höhere Schadenssumme eingeklagt (act. 93 Rz. 599 [Kreditschuld zuzüglich Gebühren]), stellt nun aber in der Berufung keinen weitergehenden Antrag (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Das Konkursverfahren gegen die T.______ AG verlief für die GLKB ergebnislos (act.