Bei isolierter Betrachtung nur dieses einen Kreditgeschäfts war H.______ als Bereichsleiter Geschäftskunden gestützt auf die damals geltende Kompetenzordnung der GLKB berechtigt zum betreffenden Kreditentscheid (act. 95/76 S. 14 Ziff. 1). Die T.______ AG war jedoch mit der S.______ und SX.______ verbunden, wobei zuvor die GLKB an S.______ und SX.______ bereits Blankokredite in Höhe von rund CHF 17 Mio. gewährt hatte. Vor diesem Hintergrund hätte daher der vorliegende Blankokredit für die T.______ AG durch den Kreditausschuss bewilligt werden müssen (act. 95/76 S. 14 Ziff. 1), worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat (act. 93 Rz. 598).