Auch wenn der angefochtene Entscheid sich zum vorerwähnten Erlös aus dem Betreibungsverfahren in Höhe von CHF 235‘594.70 nicht äussert und sich folglich auch nicht über eine Anrechnung an die Schadenssumme ausspricht, so liesse sich im vorliegenden Kontext allenfalls von einer impliziten Berücksichtigung ausgehen (siehe in diesem Zusammenhang auch nachfolgend E. 6.4 [W.______-Kredit]). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||