400 S. 139 oben). Konkret konnten zwei verarrestierte Fahrzeuge verwertet werden, was auch durch die Akten belegt ist (act. 171/45). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Es fragt sich daher, ob dieser Betreibungserlös bei der Schadensbemessung angerechnet worden ist. Die Vorinstanz hat die Ausfälle aus den verschiedenen Kreditengagements in den Währungen CHF, EUR und USD ermittelt; im Falle von SX.______ hat sie in ihrer Schadensberechnung einen Ausfall von EUR 359‘525.28 (Kreditbetrag zzgl. Zinsen) berücksichtigt (act.