Die Vorinstanz hat die betreffenden Mankos als ausgewiesenen Schaden taxiert (act. 290 S. 41 f. E. 16.2. und S. 49 E. 16.8. sowie S. 91 unten und S. 92 oben E. 30.). In der Konkurseingabe hatte die GLKB auf den eben erwähnten Saldi zusätzlich noch Zinsen bis zum Datum der Konkurseröffnung am 15. Januar 2009 aufgerechnet; darauf ist aber nicht mehr zurückzukommen, da die GLKB in ihrer Berufung die vorinstanzliche Schadensberechnung [ohne aufgerechnete Zinsen bis zur Konkurseröffnung] nicht anficht und diese in ihren Berufungsanträgen explizit übernimmt (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1).