752-760 OR. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5.2 Wie die eben zitierten Erwägungen aus dem Entscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2011 zeigen, hat der Bundesgesetzgeber die Haftung für Organe im Bankwesen abschliessend geregelt. Für kantonalrechtliche Haftungsnormen bleibt kein Raum mehr. Damit gilt für entsprechende Haftungsansprüche die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 760 Abs. 1 OR.