49 BV, Rz. 1 ff.). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die einschlägige Haftungsnorm von Art. 41 aBankG nicht danach unterschied, ob die einzelnen Verantwortungsträger in einer privat- oder öffentlichrechtlichen Beziehung zur Bank standen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.2. a) Mit der Gesetzesnovelle vom 3. Oktober 2003 erfuhr das eidgenössische Bankengesetz abermals eine Revision (AS 2004 S. 2767 ff.); die geänderten Bestimmungen traten am 1. Juli 2004 in Kraft (AS 2004 S. 2776).