38 Abs. 1 aBankG statuierten Vorbehalts zugunsten kantonalrechtlicher Haftungsbestimmungen galten fortan ebenso für die Organe der Kantonalbanken die spezifischen Verantwortlichkeitsregeln des Bundes im Sinne von Art. 39 – 45 aBankG. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) hatte die bisherige kantonale materielle Haftungsvorschrift gemäss Art. 28 alt Kantonalbankgesetz […] in Bezug auf alle mit der Geschäftsführung oder mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Glarner Kantonalbank betrauten Personen keine eigenständige Bedeutung mehr (siehe dazu Ruch, St. Galler Kommentar zu Art. 49 BV, Rz. 1