Sie qualifizieren diese Bestimmung als eine kantonale öffentlich-rechtliche Haftungsnorm und folgern daraus – auch eingedenk der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Verhältnisses GLKB/Bankrat –, dass damit zugleich auch das kantonale Staatshaftungsgesetz (siehe dazu act. 457) anwendbar sei, in dessen Art. 22 Abs. 1 eine bloss einjährige Verjährungsfrist für Haftungsansprüche vorgesehen ist. Anders verhält es sich demgegenüber in verjährungsrechtlicher Hinsicht, wenn Art. 39 Abs. 1 aBankG als Haftungsnorm zur Anwendung gelangt.