39 Abs. 1 aBankG zueinander stehen. Die beiden Bestimmungen lauten wie folgt: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.2 Die beklagten Bankräte erkennen die für den vorliegenden Rechtsstreit massgebliche Haftungsnorm ausschliesslich in Art. 28 Abs. 2 aKBG. Sie qualifizieren diese Bestimmung als eine kantonale öffentlich-rechtliche Haftungsnorm und folgern daraus – auch eingedenk der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Verhältnisses GLKB/