Nachdem vorliegend die Klägerin spätestens ab August 2008 Kenntnis vom behaupteten Schaden gehabt habe, seien ihre Haftungsansprüche gegenüber den Bankräten verjährt gewesen, als sie erst im Februar 2010 das Vermittlungsverfahren eingeleitet und damit ihre Forderungsklage rechtshängig gemacht habe [Art. 88 Abs. 1 ZPO/GL] (siehe zum Ganzen act. 309 Rz. 378-385; act. 319 S. 47 f. Ziff. 11).