457], was bedeute, dass der Anspruch auf Schadenersatz innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens verjähre. Für das interne Verhältnis zwischen der GLKB und den Bankräten gelte ausschliesslich das kantonale Recht, denn in dieses Rechtsverhältnis habe der schweizerische Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 39 aBankG weder eingreifen können noch dürfen. Nachdem vorliegend die Klägerin spätestens ab August 2008 Kenntnis vom behaupteten Schaden gehabt habe, seien ihre Haftungsansprüche gegenüber den Bankräten verjährt gewesen, als sie erst im Februar 2010 das Vermittlungsverfahren eingeleitet und damit ihre Forderungsklage rechtshängig gemacht habe [Art.