Jedenfalls ändere dies nichts daran, dass Art. 28 Abs. 2 aKBG als eigenständige Haftungsnorm dem kantonalen öffentlichen Recht zuzuschreiben sei. Zufolge der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses beurteile sich daher die Verjährung der eingeklagten Haftungsansprüche nach Massgabe von Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Staatshaftungsgesetzes [GS II F/2, siehe den Ausdruck bei act. 457], was bedeute, dass der Anspruch auf Schadenersatz innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens verjähre.