28 aKBG die interne Haftung der Mitglieder des Bankrats gegenüber der GLKB als öffentlich-rechtliches Verhältnis geregelt. Der vorliegend von der Klägerin gegenüber den Bankräten behauptete Haftungsanspruch sei daher als (interne) öffentlich-rechtliche Schadenersatzforderung zu qualifizieren. Die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des behaupteten Haftungsanspruchs gegen die Bankräte werde durch Art. 39 aBankG und dem darin enthaltenen Verweis auf die (verantwortlichkeitsrechtlichen) Haftungsnormen gemäss Art. 752-760 OR nicht beschnitten. Jedenfalls ändere dies nichts daran, dass Art. 28 Abs. 2 aKBG als eigenständige Haftungsnorm dem kantonalen öffentlichen Recht zuzuschreiben sei.