49 Abs. 1 KV). Die Mitglieder des Bankrates wurden vom Landrat gewählt (Art. 23 lit. a aKBG). Aus Sicht der Bankräte war daher das Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedern des Bankrats und dem Kanton Glarus ebenso wie das Verhältnis zwischen den Bankräten und der GLKB öffentlich-rechtlicher Natur. Die Haftungsregelung gemäss Art. 28 aKBG bilde exakt diesen rechtlichen Hintergrund ab und werde in Abs. 2 von Art. 28 aKBG die interne Haftung der Mitglieder des Bankrats gegenüber der GLKB als öffentlich-rechtliches Verhältnis geregelt.