Die vorliegenden Forderungen der Klägerin gegenüber sämtlichen Beklagten sind somit nicht verjährt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Die Bankräte begründen ihre Verjährungseinrede wie folgt: Im hier massgeblichen Zeitpunkt war die GLKB eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 aKBG); Eigner der Bank war der Kanton Glarus (Art. 49 Abs. 1 KV).