der Anspruch auf Schadenersatz in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Die Verjährungsfrist der Forderung aus Arbeitsvertrag beginnt mit der Fälligkeit der Forderung und dauert auch fünf Jahre (Art. 128 OR und Art. 130 Abs. 1 OR). Sämtliche vorgenannten Verjährungsfristen können durch ein Sühnebegehren unterbrochen werden und beginnen erst wieder zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR und Art. 138 Abs. 1 OR; Gericke/Waller, Basler Kommentar