Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verjährungseinrede der beklagten Bankräte verworfen, dies mit nachstehender Begründung (act. 290 S. 96 f. E. 32): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit verjährt gemäss Art. 760 Abs. 1 OR der Anspruch auf Schadenersatz in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.