und H.______ beide zugleich auch in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin standen und sie daher ebenso der arbeitsvertragsrechtlichen Haftungsbestimmung gemäss Art. 321e OR unterworfen waren (siehe hierzu BSK‑Gericke/Waller, N 5 vor Art. 754-761 OR), wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 290 S. 35 E. 13 und S. 85 ff. E. 27). Die Passivlegitimation jedenfalls im Anwendungsbereich der arbeitsvertragsrechtlichen Haftungsnorm ist daher ohnehin gegeben und im Übrigen auch nicht strittig.