| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Daraus erhellt ohne weiteres, dass G.______ und H.______ eine organtypische Tätigkeit wahrgenommen haben, als sie im Kreditausschuss bei der Entscheidung über die hier umstrittenen Kreditvergaben mitgewirkt haben; sie beide werden daher von der Organhaftung nach Art. 754 OR erfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin gegenüber H.____