Kreditvergaben von derart weittragender Relevanz sind demnach keine alltäglichen Geschäftsentscheide mehr und fallen unter den Begriff der "Geschäftsführung" im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR. Wer daher solche Entscheide trifft, ist materiell als Organ der Gesellschaft zu betrachten und unterliegt folglich der (aktienrechtlichen) Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Daraus erhellt ohne weiteres, dass G.___