Kredite in dieser Grössenordnung können nicht mehr dem gewöhnlichen Tagesgeschäft zugezählt werden. Ausleihungen in dieser Höhe sind, zumal wenn sie wie bei den streitbetroffenen Firmenkundenkrediten noch grösstenteils blanko erfolgen, für die Bank von ausserordentlicher Tragweite, zumal eingedenk des damit verbundenen Risikos; ein Scheitern solcher Kreditengagements vermag sich auf die Stabilität des Finanzinstituts auszuwirken (siehe dazu act. 95/48 S. 10 Ziff. 3.3.). Kreditvergaben von derart weittragender Relevanz sind demnach keine alltäglichen Geschäftsentscheide mehr und fallen unter den Begriff der "Geschäftsführung" im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR.