Die Klägerin wirft G.______ und H.______ organschaftliche Pflichtversäumnisse vor, soweit sie im Kreditausschuss bei den betreffenden Kreditbeschlüssen mitgewirkt haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | G.______ und H.______ vertreten demgegenüber den Standpunkt, bei den fraglichen Kreditvergaben habe es sich um bankübliche Alltagsgeschäfte gehandelt und damit eben gerade nicht um organtypische Aufgaben (act.