auch hat er in einem Schreiben an die Eidgenössische Bankenkommission ausgeführt, ab 1. August 2006 Mitglied der Geschäftsleitung gewesen zu sein (act. 95/22 S. 2). Vom Gericht vorliegend nun in weitschweifigen Ausführungen über die Prinzipien der Verhandlungs- und Eventualmaxime zu verlangen, die aus den erwähnten Parteiakten gewonnenen Erkenntnisse auszublenden, da die betreffenden Unterlagen zum Beweis anderer Sachverhalte eingereicht worden seien, erscheint als überspitzt formalistisch, zumal die Dokumente letztlich ohnehin nur eine bereits allgemein bekannte Tatsache zusätzlich unterstreichen.