290 S. 37 f. E. 15.), G.______ und H.______ beide jeweils auch in den hier einschlägigen Geschäftsberichten als Geschäftsleitungsmitglieder aufgeführt (act. 95/29 S. 88, act. 95/30 S. 84, act. 95/31 S. 84; act. 95/32 S. 84). Dass diese Tatsache von den Betroffenen ernsthaft auch noch vor Obergericht bestritten wird, ist daher unverständlich. Dies gilt erst recht im Fall von H.______. So ist seine Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung ab 1. August 2006 in dem von ihm selber eingereichten (modifizierten) Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2006 festgehalten (act. 148/12 Ziff. 2);