CEO [im hier interessierenden Zeitraum F.______]) und den weiteren vom Bankrat gewählten Geschäftsleitungsmitgliedern (Art. 74 Abs. 1 aGOR). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.1.2 In den Akten sind keine Beschlüsse des Bankrats betreffend die Wahl von Geschäftsleitungsmitgliedern dokumentiert. Die Zugehörigkeit von G.______ und H.______ zur Geschäftsleitung der GLKB im hier relevanten Zeitraum 2005-2007 (G.______) bzw. ab August 2006-2007 (H.______) ist indes im Staatskalender des Kantons Glarus ausgewiesen (act.