b aKBG bezeichnet die Geschäftsführung als Organ der GLKB, womit die funktionale Stellung der Geschäftsführung innerhalb der Bank gesetzlich festgehalten ist. Die Geschäftsführung – bzw. in der Terminologie des aGOR die Geschäftsleitung – ist zuständig für die operative Leitung der Gesamtbank; ihr obliegt hierarchisch an erster Stelle die Umsetzung der Geschäftsstrategie und ‑politik sowie die Führung der Bankgeschäfte (Art. 19 Abs. 1 aKBG, Art. 72 lit. a, Art. 73 Abs. 1 und Art. 75 aGOR). Die Geschäftsleitung besteht aus dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung (Chief Executive Officer; CEO [im hier interessierenden Zeitraum F.__