754 OR bestehe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Komme schliesslich noch Folgendes hinzu: Obwohl H.______ bereits vor der behaupteten Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung ab 1. August 2006 im Kreditausschuss mitgewirkt habe, werde er von der Klägerin gleichwohl nur für seine Tätigkeit erst ab August 2006 belangt und nicht auch für seine vorherigen Handlungen; mithin sei auch aus Sicht der Klägerin selber das blosse Mitwirken im Kreditausschuss nicht als Ausübung einer Organfunktion zu qualifizieren (act.