314 Rz.195, 199-215; act. 317 Rz. 111-128). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Aber selbst unter der Prämisse, dass ihr Mitwirken in der Geschäftsleitung als bewiesen erachtet würde, so gehörten die hier streitgegenständlichen Kreditausleihungen zum Alltagsgeschäft einer Bank und stellten darum gerade keine Organaufgabe dar, weshalb auch insoweit keine Passivlegitimation aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR bestehe.