und H.______ machen in ihren Berufungen im Wesentlichen übereinstimmend geltend, zum Nachweis ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung dürfe nicht auf die Geschäftsberichte abgestellt werden, denn die Klägerin habe diese Dokumente nicht als Beweismittel in diesem Kontext eingereicht. Damit sei das von der Klägerin behauptete Faktum „Mitglied der Geschäftsleitung“ unbewiesen geblieben, was bedeute, dass sie mangels nachgewiesener Organstellung nicht zum Kreis der nach Art. 754 OR haftpflichtigen Personen gehörten und daher ihre Passivlegitimation nicht gegeben sei (act. 314 Rz.195, 199-215; act.