Die Mitgliedschaft von G.______ und H.______ in der Geschäftsleitung sei vorliegend erstellt, indem beide in den Geschäftsberichten der Bank und im Fall von H.______ zudem im Bericht der Revisionsstelle vom 3. Januar 2007 als Mitglieder der Geschäftsleitung bezeichnet seien. Damit seien beide als Organe der Bank zu betrachten (act. 290 S. 37 unten und S. 38 oben). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.2 G.______ und H.____