__ für behauptete Pflichtversäumnisse erst ab 1. August 2006 (act. 93 Rz. 705; act. 170 Rz. 1033). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Indes vertritt H.______ gleich wie G.______ den Standpunkt, bei der GLKB keine Organstellung innegehabt zu haben. Die gegen ihn als vermeintliches Organmitglied gerichtete Klage sei daher wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen (act. 317 Rz. 111 ‑ 157; act. 147 Rz. 137, Rz. 213 – 237; act. 222 Rz. 200 ‑ 246). Darauf ist im folgenden Kapitel näher einzugehen.