| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Gemäss den Vorbringen der Klägerin soll H.______ gleichzeitig mit seiner Beförderung zum Bereichsleiter Geschäftskunden per 1. August 2006 Mitglied der Geschäftsleitung und damit Organ der GLKB geworden sein (act. 93 Rz. 62). Vor diesem Hintergrund belangt die Klägerin vorliegend H.______ für behauptete Pflichtversäumnisse erst ab 1. August 2006 (act. 93 Rz.