_ trat im Oktober 2004 in die Dienste der GLKB ein und wurde per 1. August 2006 zum Bereichsleiter Geschäftskunden ernannt, welche Funktion er bis zu seinem Ausscheiden Ende August 2008 versah. Unstrittig ist zudem, dass er ab September 2005 im Kreditausschuss mitwirkte und darin ab September 2006 als Vorsitzender fungierte (act. 93 Rz. 62 und act. 147 Rz. 131, 133; ferner act. 222 Rz. 215 und act. 317 Rz. 149). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Gemäss den Vorbringen der Klägerin soll H.____