221 Rz. 220). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | G.______ macht in der Berufung, wie bereits erstinstanzlich (act. 145 Rz. 576), erneut geltend, seine Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung bzw. die damit behauptete Organstellung sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Folglich sei seine Passivlegitimation hinsichtlich der hier eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche nicht gegeben und sei daher die Klage allein schon deswegen abzuweisen (act. 314 Rz. 195 – 244).