Gemeinsam mit dem CEO hatte er den Kontakt und den Informationsfluss zwischen dem Bankrat und der Geschäftsleitung ausserhalb der Sitzungen sicherzustellen (Art. 71 Abs. 1 aGOR). Von Amtes wegen nahm er zudem Einsitz in den ständigen Ausschüssen des Bankrates, war darin aber vom Vorsitz ausgeschlossen (Art. 64 Abs. 2 aGOR). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Der inzwischen verstorbene B.___