143 Rz. 81). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Als Bankpräsident hatte A.______ die Bank nach aussen zu vertreten sowie die Tätigkeit der Geschäftsführung zu überwachen und den Bankrat darüber zu informieren (Art. 18 Abs. 1 und 2 aKBG; siehe ferner Art. 69 aGOR). Gemeinsam mit dem CEO hatte er den Kontakt und den Informationsfluss zwischen dem Bankrat und der Geschäftsleitung ausserhalb der Sitzungen sicherzustellen (Art. 71 Abs. 1 aGOR).