siehe auch Art. 21 aKBG). Die Wahl dieser bankengesetzlichen Revisionsstelle oblag dem Bankrat (Art. 15 lit. e aKBG; Art. 51 Ziff. 4 lit. c aGOR). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Dem Landrat stand es im Rahmen seiner Wahlkompetenz frei, die vom Bankrat eingesetzte bankengesetzlichen Revisionsstelle zugleich auch als externe Revisionsstelle zu wählen (Art. 20 Abs. 1 2. Satz aKBG) und damit den obligationenrechtlichen und den bankengesetzlichen Prüfauftrag bei einer Kontrollinstanz zusammenzufassen.