1 und S. 14 Ziff. 1 i.V.m. S. 3 Ziff. 13). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.2.3 Für die Wahl der externen (obligationenrechtlichen) Revisionsstelle im Sinne von Art. 727 OR (siehe dazu Art. 20 aKBG) war der Landrat zuständig (Art. 23 lit. b aKBG). Weil indes die GLKB unbestrittenermassen dem Bankengesetz unterstellt ist, muss neben der eben erwähnten externen Revisionsstelle zusätzlich noch eine bankengesetzliche Revisionsstelle installiert sein (Art. 18 Abs. 1 aBankG; siehe auch Art.