73 Abs. 2 aGOR). Die Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung bzw. Geschäftsleitung (so die Terminologie in Art. 73 ff. aGOR) fiel in die Zuständigkeit des Bankrates (Art. 15 lit. c aKBG sowie Art. 51 Ziff. 4 lit. a und Art. 74 Abs. 1 aGOR). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Auf der Stufe der Geschäftsleitung bestand ein Kreditausschuss, wobei allerdings dieser Ausschuss zumindest im aGOR nicht erwähnt ist (irreführend die Vorinstanz mit ihrem Verweis auf die Ausschüsse des Bankrates, act. 290 S. 60 E. 17.1.3.).