Wahlbehörde für die Mitglieder des Bankrates war der Landrat (Kantonsparlament) (Art. 23 lit. a aKBG). Den Vorsitz des Bankrates hatte der Bankpräsident inne (Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 aKBG), welcher die Bank nach aussen vertrat, insbesondere auch im Landrat (Art. 18 Abs. 2 aKBG). An den Sitzungen des Bankrats nahm jeweils auch der CEO der Bank (dazu gleich nachstehend) mit beratender Stimme teil (Art. 58 aGOR). Innerhalb des Bankrates bestanden drei ständige Ausschüsse: der Strategie- und Personalausschuss, der Prüfungsausschuss sowie der Risikoausschuss (Art. 16 Abs. 1 aKBG sowie Art. 62 und Art.