|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.1 Die hier zu beurteilende Verantwortlichkeitsklage der Klägerin geht auf Kreditvergaben in den Jahren 2005 – 2007 zurück. Damals war die GLKB als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit organisiert (Art. 1 Abs. 1 aKBG). Der Kanton stellte der GLKB das erforderliche Grund- bzw. Dotationskapital bereit (Art. 8 aKBG) und gewährte ihr umfassende Staatsgarantie, indem der Kanton im Aussenverhältnis für alle Verbindlichkeiten der Bank haftet, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen (Art. 5 Abs. 1 aKBG;